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Satzung des Vereins (Vinxthof e.V.)

§ 1 Vinxthof e.V., Hauptstraße 33 - 53498 Waldorf, 2025

(1) Der Verein trägt den Namen „Vinxthof“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
(2) Der Sitz des Vereins befindet sich in Waldorf, Kreis Ahrweiler.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Der wurde am 10.01.2025 gegründet
(5) Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen oder Verbänden werden.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein „Vinxthof“ verfolgt das Ziel, Projekte und Aktivitäten mit dem Schwerpunkt tiergestützte Förderung sowohl ideell als auch finanziell zu unterstützen. Dabei steht die Begegnung von Menschen – unabhängig von Alter, Behinderung oder Hilfsbedürftigkeit – mit Tieren und der Natur im Mittelpunkt, um psychische und physische Gesundheit zu stärken und gleichzeitig den Tierschutz zu fördern. Der Verein fördert mildtätige Zwecke, insbesondere im Bereich tiergestützte Pädagogik, Interventionen und Erlebnispädagogik mit Tieren und in der Natur. Hilfsbedürftige Menschen und der Tierschutz stehen dabei im Fokus. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Tiergestützte Pädagogik und Betreuung zur Stärkung von Persönlichkeit, motorischen und sozialen Kompetenzen.

  • Naturerfahrungen mit Tieren und Kooperation mit Bildungseinrichtungen, um das Bewusstsein für Tiere und Umwelt zu fördern.

  • Erlebnispädagogische Angebote, um Kindern und Jugendlichen den respektvollen Umgang mit Lebewesen näherzubringen.

  • Veranstaltungen zur Förderung von Selbstbewusstsein und Selbstverwirklichung bei belasteten Menschen.

  • Zusammenarbeit mit sozialen und gemeinnützigen Organisationen sowie öffentlichen Trägern.

  • Schulung und Weiterbildung von Helfern und Interessierten im Bereich tiergestützter Arbeit.

  • Pflege, artgerechte Haltung und Betreuung von Tieren im Einsatz sowie Unterhalt von Tieren im Ruhestand („Gnadenbrot“).

  • Beschaffung von Material und Ausrüstung für die Vereinsarbeit.

  • Beratung von Eltern in schwierigen Situationen.

  • Sensibilisierung der Gesellschaft für die Bedürfnisse von Tieren und Aufklärung über tiergestützte Pädagogik.

  • Nutzung von Medien und Social Media zur Förderung der Vereinsziele.

  • Ausbau tiergestützter Therapieangebote für Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein handelt ausschließlich und unmittelbar im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke gemäß der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist konfessions- und parteiunabhängig.
(3) Die Arbeit des Vereins ist selbstlos. Gewinne werden ausschließlich für die Vereinszwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen oder Gewinnbeteiligungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein stellt sicher, dass keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unangemessen hohe Vergütungen bevorzugt wird.
(5) Mitglieder haben weder Anspruch auf Beitragsrückzahlungen noch auf Vereinsvermögen im Falle ihres Austritts oder bei der Vereinsauflösung, außer im Falle verauslagter Beträge.
(6) Eine Aufwandsentschädigung für Vereinsarbeit kann durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt durch eine Beitrittserklärung. Der Vorstand kann diese innerhalb von vier Wochen ablehnen.

(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftlichen Austritt zum Jahresende,
b) bei natürlichen Personen durch Tod oder bei juristischen Personen durch Löschung aus dem Handelsregister,
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund (z. B. nicht gezahlte Beiträge über zwei Jahre trotz Mahnung, schadhaftes Verhalten gegenüber dem Verein oder dessen Ansehen). Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss oder Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit). Ein Widerspruch gegen den Ausschluss kann in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Gründungsmitglieder des Vereins besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.01.25 errichtet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe sowie die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge fest. Dabei wird darauf geachtet, dass die Beiträge sozialverträglich gestaltet sind, um eine breite Teilnahme zu ermöglichen.

(2) Vom Verein entgegengenommene Darlehen der Mitglieder sind zinsfrei. Eine Kündigung dieser Darlehen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Die Rückzahlung erfolgt nach den finanziellen Möglichkeiten des Vereins und in Absprache mit dem Darlehensgeber, um die gemeinnützigen Ziele des Vereins nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie entscheidet insbesondere über:

  1. Satzungsänderungen,

  2. Wahl und Abwahl des Vorstands sowie dessen Entlastung,

  3. Beiträge der Mitglieder,

  4. Ausschluss von Mitgliedern,

  5. Vereinsauflösung.
    (2) Der Vorstand lädt mit mindestens zwei Wochen Frist unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung ein. Dies kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
    (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, Satzungsänderungen erfordern jedoch eine 2/3 Mehrheit. Abstimmungen erfolgen auf Wunsch schriftlich.
    (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen von 20 % der Mitglieder oder im Vereinsinteresse einberufen werden.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

  • 1. Vorsitzenden

  • 2. Vorsitzenden

 

Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein außergerichtlich und gerichtlich (§ 26 BGB) vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand den Vorsitz intern bestimmt.
(3) Nur Vereinsmitglieder sind wählbar.


(4) Aufgaben des Vorstands umfassen:
a) Verwaltung des Vereins,
b) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, und kann zu diesem Zwecke eine Geschäftsführung einsetzen.
c) Erstellung von Berichten und Haushaltsplänen,
d) Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen an eine Organisation übertragen, die ähnliche Ziele verfolgt.

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